AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Voprovoltaik GmbH
für die Lieferung und die Montage von Photovoltaik-Anlagen
§ 1 Geltungsbereich
1. Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Voprovoltaik GmbH (im Weiteren: “Lieferant”) liegen stets die nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegenden Fassung zugrunde. Mit der Entgegennahme eines Angebots, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, wenn der Lieferant unverzüglich über Neufassungen
der Bedingungen informiert.
2. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten gilt als des Auftrags; eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten.
3. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Selbstbelieferungsvorbehalt, Angebot und Vertragsschluss
1. Der Lieferant behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch seine Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
2. Soweit der Kunde den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf das Verlangen des Lieferanten die Nichteinbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeitsoder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.
5. Stellt sich im Verlauf der Errichtung der Photovoltaikanlage heraus, dass die vereinbarten Leistungen verändert und der Situation angepasst werden müssen, die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der vereinbarten Leistung führen und für den Kunden zumutbar sind, ist der Lieferant berechtigt, die Leistung anzupassen. Die Mehr- oder Minderleistungen sind entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt und den Einheitspreisen abzurechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, den Lieferanten trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, wenn die Leistungen des Lieferanten erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Änderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Im Falle einer Preissteigerung ist diese durch den am Markt durchsetzbaren Preis beschränkt.
3. Die mögliche Zahlung einer Vergütung für den Strom aus Photovoltaikanlagen durch den Netzbetreiber ist kein Bestandteil des Vertrags und damit auch keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.
§ 4 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Aufrechnung stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder vom Lieferanten anerkannt sind.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solches schriftlich vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – insbesondere Witterungsbedingungen – und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik usw., auch wenn sie bei den Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Kunden alsbald benachrichtigt.
3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das betrifft insbesondere mögliche Ertragsausfälle infolge von Lieferschwierigkeiten bei den Modul- und Wechselrichterzulieferern des Lieferanten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zu dem geplanten Lieferbeginn und während der gesamten Bau- und Gewährleistungszeit ausreichende Lagerkapazitäten für die Module u.a. Bauteile sowie eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum jeweiligen Aufstellungsort der Photovoltaikanlage bestehen. Der Lieferant wird sich rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage mit dem Kunden in Verbindung setzen und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen, damit der Kunde die Zuwegung erstellen und für ausreichende Lagerkapazitäten sorgen kann.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde hat hieran kein Interesse.
§ 6 Gefahrübergang
Sobald die Sendung an den Kunden übergeben ist, geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. Entstehende Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Mängelhaftung und Gewährleistung
1. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Gesetzes, gelten für ihn die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Ist der Kunde Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf evtl. Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb der entsprechenden Frist vom Kunden angezeigt werden. Die Absendung der Anzeige ist im Falle von Verbrauchern für die Einhaltung der Frist maßgebend. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen.
2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Kunden, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, auf Nacherfüllung beschränkt, wobei der Lieferant nach seiner Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird.
3. Diese Mängelbeseitigungsansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Lieferanten Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen durch den Kunden oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen den Anweisungen des Lieferanten erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
4. Bei gebrauchten Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Anlieferung der Geräte beim Kunden. Dies gilt dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
5. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und seiner Vertreter beruhen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Lieferanten. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht dann, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt für den Fall, dass der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt, entsprechend. Die gesetzliche Darlegungs- und Beweislastverteilung bleibt durch die Haftungsregeln unberührt.
6. Neben der gesetzlich bestehenden Sachmängelhaftung übernimmt der Lieferant keine Garantie, insbesondere nicht für Leistungsangaben von Photovoltaikanlagen. Mögliche Garantieansprüche sind ausschließlich an den Garantiegeber zu richten. Hierbei kann der Lieferant den Kunden unterstützen.
7. Der Kunde hat dem Lieferanten für die Errichtung der Photovoltaikanlage und sonstiger Gewerke geeignete Bauwerke und Vorgewerke zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine statische Überprüfung der zur Verfügung gestellten Bauwerke/Vorgewerke vorzunehmen; dieses ist Verpflichtung des Kunden. Eine Mängelhaftung/ Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen.
8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferanten sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9. Soweit eine Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich bis zum Ausgleich aller seiner Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Lieferant nach Rücktritt vom Vertrag die Ware zurücknehmen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem üblichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. MwSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Vorstehende Regelungen gelten bei Verkauf nach Verarbeitung oder Vermischung entsprechend.
5. Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte der verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Abs. 4 entsprechend.
6. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte aller Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist nach Vermischung die Sache des Kunden Hauptsache, so überträgt der Kunde mit der Vermischung anteilmäßig Miteigentum. Für die nach Vermischung entstandenen Sachen gilt Abs. 4 entsprechend.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferanten ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
8. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferant berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenfalls kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt dem Lieferanten oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
9. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
1. Für diese und die gesamten zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und dem Lieferanten gilt Deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 18.02.2021